Der geringe Zusatz von weiteren Naturprodukten zur Verfeinerung des Geschmackes sei gemäss Lebensmittelverordnung zulässig und führe nicht zu einer Umqualifizierung des Produkts. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 1999 beantragte die EAV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Vorliegend stelle sich die Frage, ob das Produkt «C.» ein gebranntes Wasser im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AlkG oder ein ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG darstelle. Eine grammatikalische Auslegung der Gesetzesbestimmungen erlaube keine präzise Definition des Begriffs der ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse.