Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 hielt die EAV an der Auffassung fest, dass «C.» als gebranntes Wasser im Sinne des Alkoholgesetzes zu betrachten sei, womit es den Bestimmungen der Alkoholordnung unterstehe und mithin die Monopolgebühr zu erheben sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 1999 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Monopolgebühr. Entscheidend für die Unterstellung eines Produktes unter das Alkoholgesetz sei, ob dieses gebrannte Wasser enthalte. Dem Produkt «C.» werde jedoch kein Äthylalkohol zugesetzt.