2 Muster des Produkts (in der Folge entsprechend dem Produktenamen «C.» genannt) untersuchen. Die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 2,9 Volumenprozent, jedoch keinen zugesetzten Alkohol. Die EAV teilte der X. mit Schreiben vom 3. März 1999 das Ergebnis mit. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, «C.» sei als sogenannter «Alcopop» zu qualifizieren, es handle sich nicht mehr um ein reines Gärprodukt. Alcopops würden seit dem 1. Dezember 1997 dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) unterstehen und demzufolge fiskalisch belastet.