So sind nach ständiger Rechtsprechung die «Alcopops» der Alkoholgesetzgebung unterstellt (E. 7b-d). - Das fragliche Getränk, das nach der Lebensmittelgesetzgebung als Obstwein zu qualifizieren ist, wird auf der Basis von Apfelwein und natürlichen Zusätzen hergestellt. Es erfüllt nicht die für Alcopops charakteristischen Merkmale in Bezug auf Geschmack, Präsentation, Preis, usw., sodass keine Monopolgebühr zu erheben ist (E. 8).