1 gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse (z.B. Naturwein, Obstwein, Most, Bier, etc.) sind nicht der Alkoholgesetzgebung unterstellt (E. 3b, 5 und 6). - Der Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies erfordert auch den Einbezug veränderter Umstände und neuer Entwicklungen im Bereich der alkoholischen Getränke. So sind nach ständiger Rechtsprechung die «Alcopops» der Alkoholgesetzgebung unterstellt (E. 7b-d). - Das fragliche Getränk, das nach der Lebensmittelgesetzgebung als Obstwein zu qualifizieren ist, wird auf der Basis von Apfelwein und natürlichen Zusätzen hergestellt.