{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 10\ngetan, also Getränke, die im Allgemeinen wegen ihres ausgeprägten und\nbitteren Geschmacks nicht von Jugendlichen konsumiert würden (E. 6e).\nDiese Getränke würden durch eine traditionelle Gärung von Rohstoffen in\nihrer ursprünglichen Form oder deren Saft ohne zusätzliche technische\nBehandlung, ausgenommen bestimmter für solche Produkte anerkannten\nMethoden, gewonnen und dadurch ihren charakteristischen Geschmack\nbeibehalten. Anders verhalte es sich bei einem Getränk, dessen Basis aus\neiner geringfügigen Menge natürlichen Zitronensafts bestehe, der mit\nZucker vergoren und dem anschliessend Wasser und Aromen beigefügt\nwürden. Ein solches Produkt könne weder als Obstwein noch als Getränk\naus Obstwein im Sinne der LMV qualifiziert werden. Das Endprodukt werde\nnicht mehr durch die vergorenen Rohstoffe charakterisiert; vielmehr werde\nsein Geschmack durch die beigefügten Zusätze bestimmt. Diese würden dem\nGetränk seinen Charakter verleihen, wobei die Alkoholbasis durch einen\nbeliebigen neutralen Alkohol ersetzt werden könnte ( E. 5b und c). Die ALKRK\nkam daher zum Schluss, dass der betreffende Alcopop kein ausdrücklich durch\nVergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2\nAlkG bzw. Art. 1 Abs. 2 aAlkV darstelle, weshalb auf dessen Einfuhr zu Recht\ndie Monopolgebühr erhoben worden sei.\n8.a. Die EAV macht geltend, bei «C.» handle es sich um einen Alcopop im\nSinne der zitierten Rechtsprechung. Dieses Produkt unterstehe daher der\nAlkoholgesetzgebung.\nGemäss der erwähnten Marktanalyse der Schweizerischen Fachstelle für\nAlkohol- und andere Drogenprobleme zeichnen sich Alcopops durch folgende\nMerkmale aus (S. 5):\n- Der Geschmack muss Jugendliche ansprechen, weshalb Alcopops häufig\nfruchtig, süss oder süffig sind.\n- Der Marktauftritt muss poppig, bunt und frech sein, weshalb viele Alcopops\ncomic-ähnliche Flaschenetiketten haben.\n- Die klassische Anzeigenwerbung wird durch die Präsenz an von Jugendlichen\nfrequentierten Veranstaltungen ersetzt und es werden «Events» geschaffen,\num für Designerdrinks zu werben.\n- Die Getränke müssen an Orten erhältlich sein, an denen Jugendliche ihre\nFreizeit verbringen; nur ein sehr geringer Anteil am Gesamtumsatz wird im\nDetailhandel erzielt.\n- Die Preise müssen für Jugendliche erschwinglich sein, das heisst im Bereich\nvon Fr. 2.50 bis Fr. 3.50 für 3 dl.\n- Alcopops sollen bei Jugendlichen den Eindruck erwecken, sie seien speziell\nfür sie gemacht worden. Erwachsene kämen kaum mit der Werbung für\nAlcopops in Berührung und hätten aufgrund ihres Konsumverhaltens nur\neingeschränkte Möglichkeiten, solche zu erwerben.\nb. «C.» wird von der Firma B. in Frankreich hergestellt. Dieses Unternehmen\nbefasst sich gemäss Firmenprospekt primär mit der Produktion und\nVermarktung von Apfelsaft, weiter mit der Abfüllung und Vermarktung\nvon Traubensaft sowie Orangen-, Ananas- und Grapefruitgetränken. Eine\nSpezialität ihres Angebotes stellt der «Cidre Bouché», ein Schaumwein\nauf der Basis von Apfelsaft, dar. «C.» wurde als neuartiges Produkt im\n\n11\nJahre 1984 kreiert; es wird seit 1987 auf dem Markt angeboten. In der\nSchweiz wird es durch die Firma M., die Artikel für Bienenzüchter vertreibt,\nverkauft; dies im Hinblick auf den in «C.» enthaltenen Honig und der damit\ngegebenen Beziehungsnähe zu ihrem Hauptangebot. Neben der Aufführung\nim Produktekatalog wird keine weitere Werbung betrieben.\n«C.» wird in einer 75cl-Flasche verkauft, die sich in Form und Aufmachung\nan eine Champagnerflasche anlehnt. Die Etikette ist dezent in den Farben\nSchwarz, Gold und Bordeaux gehalten. In Verbindung mit dem rot-goldenen\nVerschluss ergibt sich ein elegantes, festliches Erscheinungsbild. Ganz\noffensichtlich soll eine Assoziation zu Champagner hergestellt werden.\nDas Getränk selbst ist moussierend und süsslich mit einem leichten\nCassis-Geschmack; es weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem «Kir Royal»\nauf.\nc. Eine Prüfung von «C.» im Hinblick auf die für Alcopops charakteristischen\nMerkmale ergibt, dass bei «C.» keines dieser Merkmale erfüllt ist. Die\ngesamte Aufmachung entspricht in keiner Weise einem Alcopop, sondern\nwill offensichtlich ein ganz anderes Käufersegment als Jugendliche im\nAlter von etwa 12 - 16 Jahren ansprechen. Dies ergibt sich auch aus dem\nPreis von Fr. 16.- pro Flasche (ohne Monopolgebühr), der für jugendliche\nKonsumenten mit ihrem ausgeprägtem Preisbewusstsein kaum attraktiv sein\ndürfte. Ebenso wenig kann der Geschmack von «C.» mit demjenigen eines\nAlcopops verglichen werden. Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass\n«C.» bereits rund zehn Jahre vor dem Erscheinen von Alcopops auf dem Markt\nerhältlich war, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die praktisch fehlende\nWerbung gegen seine Qualifikation als Alcopop. Nachdem «C.» zu 85% aus\nApfelwein besteht, dem einzig natürliche Zusätze wie Cassissaft, Honig und\nZitronensaft beigegeben werden, kann es als ausschliesslich durch Vergärung\ngewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG und\nArt. 1 Abs. 2 aAlkV qualifiziert werden. Einer solchen Qualifikation stehen\nweder Wortlaut und Systematik noch Sinn und Zweck dieser Bestimmungen\nentgegen.\nDemnach untersteht «C.» nicht den Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung,\nwomit auch die Erhebung einer Monopolgebühr bei der Einfuhr entfällt.\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.115 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 8. Juni 2000\ni. S. X. AG [ALKRK 1999-009]\n\n"}