{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 9\nAlkoholgesetz deutlich zum Ausdruck brachte: «La future législation sur\nl’alcool ne doit pas être une oeuvre à courte vue, mais un acte constructif\nsusceptible de développement» (BBl 1931 I 377).\nc. Solche veränderten Umstände bzw. neuen Entwicklungen liegen nach\nMeinung der EAV in Bezug auf die sogenannten Alcopops vor. Alcopops\nseien Mischgetränke, die zur Hauptsache aus Fruchtsaft, Zucker, Gäralkohol\noder destilliertem Alkohol sowie Aromen bestünden. Diese wiesen einen\nAlkoholgehalt von 4 - 5 Volumenprozent auf und seien aufgrund ihres süssen\nGrundgeschmacks, der den Alkohol überdecke, bei jugendlichen Konsumenten\nsehr beliebt. Sie würden daher wegen ihres gefälligen Geschmacks häufig als\nDurstlöscher konsumiert. Design der Getränkeverpackung und Marketing\nseien ganz auf die Bedürfnisse der jugendlichen Konsumenten abgestimmt.\nGemäss einer von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere\nDrogenprobleme im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit durchgeführten\n«Marktanalyse alkoholischer Mischgetränke» habe sich seit 1996 der Konsum\nsolcher Getränke in besorgniserregender Weise vervielfacht.\nDies bestätigen verschiedene weitere von der EAV eingereichte Studien und\nBerichte. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass alkoholische Mixgetränke\nfür Jugendliche eine Einstiegsdroge in den Alkoholbereich darstellen würden\n(Blaues Kreuz, Kantonalverband Zürich / SuchtInfo, Zürich, Trend-Drinks: Eine\nUmfrage bei Jugendlichen im Kanton Zürich über ihre Konsumgewohnheiten\nbei alkoholhaltigen Limonaden, S. 3). Auch die «Marktanalyse alkoholischer\nMischgetränke» der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere\nDrogenprobleme kommt zum Schluss, dass die Alkoholindustrie aufgrund\ndes allgemeinen Rückgangs des Alkoholkonsums mit der Entwicklung\nneuer Getränke neue Märkte zu erschliessen versucht. Seit der Einführung\nder Alcopops sei der Konsum alkoholischer Getränke von Jugendlichen\nstark angestiegen, ohne dass diese Zunahme beim Konsum zu Lasten\nherkömmlicher alkoholischer Getränke stattgefunden habe. Diese Entwicklung\nbewog denn auch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates dazu,\nam 20. November 1997 mit einem Schreiben an Bundesrätin Ruth Dreifuss, der\nVorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern, ihre Besorgnis\nüber den Alkoholkonsum von Jugendlichen zum Ausdruck zu bringen. Der\nBundesrat wurde in diesem Schreiben aufgefordert, weitere Anstrengungen\nzur Eindämmung des Alkoholkonsums von Jugendlichen zu unternehmen,\ninsbesondere den Vollzug der Alkoholgesetzgebung der Kantone und des\nBundes strenger zu kontrollieren sowie zu prüfen, ob im Lebensmittelgesetz\neine Bestimmung einzuführen sei, welche jegliche Abgabe alkoholischer\nGetränke an Jugendliche unter 18 Jahren verbiete.\nd. Die ALKRK hat mit Entscheid vom 16. August 1999 in Sachen P. SA\n[ALKRK 1998-008] festgehalten, dass der Gesetzgeber den Begriff der\ngebrannten Wasser in einem weiten Sinne verstanden haben wollte, um\nsämtliche Fabrikationsmethoden zu erfassen, auch solche, die beim Erlass\ndes Alkoholgesetzes noch nicht existierten (E. 6f). Somit entspreche die\nUnterstellung von Alcopops unter die Alkoholgesetzgebung vollumfänglich\nSinn und Zweck des Alkoholgesetzes. Wenn der Verfassungs- bzw. der\nGesetzgeber aus im Wesentlichen politischen Gründen entschieden hätten,\nausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse\nvon der Alkoholgesetzgebung auszunehmen, habe er dies im Hinblick\nauf die dannzumal einzig bekannten Getränke wie Wein, Bier und Most\n\n"}