{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 8\nSpirituosen beigemischt wurden, zweifellos der Alkoholgesetzgebung, handelt\nes sich doch dabei um ein Erzeugnis, das neben anderen Stoffen gebrannte\nWasser enthält.\nd. Der Begriff der Getränke, die durch alkoholische Gärung gewonnen werden,\nwie er von der Lebenmittelgesetzgebung definiert wird, stimmt somit nicht mit\ndem Begriff der «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen\nErzeugnisse» im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG überein. Auch die systematische\nAuslegungsmethode führt somit nicht zu einer eindeutigen Definition dieses\nBegriffs.\n7.a. Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang\nmit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist\naber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm\ngegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm\nin gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen\nVorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also sowohl\nmit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden\n(Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 35 Rz. 100). Die\nRegelungsabsicht des Gesetzgebers vermag allein die an den Materialien\norientierte Auslegung aufzuzeigen. Diese Regelungsabsicht und die\nvom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen\nWertentscheidungen bleiben für den Richter verbindliche Richtschnur, auch\nwenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung\nneuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es\nergänzt (BGE 114 Ia 196 f.).\nb. In Bezug auf die Alkoholgesetzgebung ergeben sich die Zielvorstellungen\ndes Gesetzgebers ohne weiteres unmittelbar aus dem dieser zugrunde\nliegenden Verfassungsartikel. Gemäss Art. 32bis aBV ist die Gesetzgebung so zu\ngestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend\ndessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Historischer Hintergrund\ndieser Verfassungsbestimmung bildete der um die Jahrhundertwende massiv\ngestiegene Konsum von aus Äpfeln und Birnen hergestelltem Trinkbranntwein,\nnachdem der damalige Verfassungsartikel nur die Herstellung und den\nKonsum von Kartoffelbranntwein regelte. Die aus diesem übermässigen\nVerbrauch von Branntwein resultierenden sozialen Folgen zwangen den\nVerfassungsgeber zum Handeln (vgl. dazu Jean-François Aubert, in Kommentar\nzur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 [Kommentar BV], Loseblatt, Art. 32bis , Rz. 11-15). Der hauptsächliche\nZweck der Alkoholgesetzgebung liegt somit im Schutz der öffentlichen\nGesundheit. Die übrigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Zwecke\nsind zweitrangig (vgl. Aubert, a.a.O., Art. 32bis , Rz. 58). Denselben Zweck\nverfolgt auch Art. 105 BV, gemäss dessen Satz 2 der Bund insbesondere den\nschädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen hat. An\ndieser eindeutigen und unmissverständlichen Zielvorstellung des Verfassungsund Gesetzgebers hat sich die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 AlkG zu\norientieren. Dies erfordert insbesondere auch den Einbezug veränderter\nUmstände und neuer Entwicklungen im Bereich der alkoholischen Getränke,\nwie dies der Bundesrat seinerzeit im französischen Text der Botschaft zum\n\n"}