{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 6\ndoch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders\nwenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss\nnach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung\nweiterer Auslegungselemente, namentlich der Entstehungsgeschichte der\nNorm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im\nZusammenhang mit anderen Bestimmungen und den Zielvorstellungen des\nGesetzgebers zukommt (BGE 125 III 58 E. 2b, BGE 124 II 199 E. 5a). Gegen den\nklaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das\nBundesgericht eine Auslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass\nder Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Moser, a.a.O.,\nS. 68 f. Rz. 2.70, mit weiteren Hinweisen).\n5.a. Bereits mit Urteil vom 3. Juni 1988 in Sachen H. (A. 352/1987, E. 4c) hat\ndas Bundesgericht festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 2 AlkG insofern\neindeutig sei, als dem Geltungsbereich des Alkoholgesetzes in umfassender\nWeise der Äthylalkohol in jeder Form und ausdrücklich ohne Rücksicht\nauf die Art seiner Herstellung unterstellt werde. Unter Verweis auf die\nMaterialien und die parlamentarischen Beratungen hielt das Bundesgericht\nweiter fest, dass eine solch umfassende Unterstellung auch Sinn und Zweck\nder Alkoholgesetzgebung entspreche, sei doch eines der Hauptziele des\nAlkoholgesetzes die Verminderung des Alkoholkonsums im Interesse der\nVolksgesundheit. Insbesondere ergebe sich aus den Materialien, dass dem\nAnwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich alle zu Trinkzwecken\ngeeigneten alkoholischen Erzeugnisse unterstellt werden sollten, da man\ninsbesondere an die Möglichkeit synthetischer Herstellung von Alkohol\ngedacht habe.\nb. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind einzig die «ausschliesslich durch\nVergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» der Alkoholgesetzgebung\nnicht unterstellt. Art. 1 Abs. 2 aAlkV führt als Beispiele solcher Erzeugnisse\nNatur- und Obstwein sowie Most und Bier auf. Diese Getränke sind zweifellos\nals klassische Beispiele von Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG\nzu bezeichnen. Unbestrittenermassen dürfen allerdings auch solche\nklassischen vergorenen Getränke in bestimmter Weise behandelt werden.\nSo wird beispielsweise dem Bier Hopfen beigegeben oder Wein mit Schwefel\nbehandelt, über Filter z.B. aus Kieselgur oder Zellstoff abgezogen und allenfalls\nauch mit unvergorenem Most oder anderen fertigen Weinen verschnitten.\nIn welcher Weise ein Produkt behandelt werden darf, ohne dadurch die\nQualifikation als «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches\nErzeugnis» zu verlieren, lässt sich jedoch nicht allein aufgrund des Wortlauts\ndes Gesetzes entscheiden. Zur Definition dieses Begriffs sind deshalb neben\nder grammatikalischen Auslegung auch andere Auslegungsmethoden\nheranzuziehen.\n6.a. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm\nbestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den\nsystematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert.\nNeben dem systematischen Aufbau im Gesetz selbst kann auch das Verhältnis\neiner Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden\n(Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl.,\nZürich 1998, S. 30 Rz. 82 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, Supplement zur 4. Aufl., «Die neue Bundesverfassung»,\nZürich 2000, S. 5 f.). Im Interesse der Einheitlichkeit des Bundesrechts können\n\n"}