{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 3\nwomit die sensorischen Eigenschaften der Obst- oder Fruchtweinbasis ganz\noder teilweise verloren gingen und das Produkt durch die zugesetzten Stoffe\neinen wesentlich anderen Charakter erhielte. Die typischen Eigenschaften\nder Obst- oder Fruchtweinbasis könnten in einem solchen Mischprodukt\nohne weiteres vollständig zum Verschwinden gebracht werden, so dass\ndie Obst- oder Fruchtweinbasis praktisch nur noch die Funktion habe, die\nalkoholische Basis für ein Mischprodukt zu liefern. Die Getränke aus Obst- und\nFruchtwein im Sinne von Art. 393 LMV könnten daher nicht ohne weiteres\nals ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse im\nSinne des Alkoholgesetzes betrachtet werden. Vorliegend habe die Analyse\nergeben, dass dem Produkt «C.» kein Alkohol in Form von Trinksprit oder\neinem Destillat zugesetzt worden sei. Die Obstweinbasis werde jedoch\ndurch die Vermischung mit Cassis- und Zitronensaftkonzentrat, Honig sowie\nCassisaroma in ihren sensorischen Eigenschaften sowie in der Farbe stark\nverändert. «C.» verfüge somit zu einem erheblichen Teil nicht mehr über die\ngeschmacklichen, geruchlichen und farblichen Eigenschaften des Obstweins.\nDer Begriff des gebrannten Wassers sei in einem weiten Sinne zu verstehen,\nwas bedinge, dass der Begriff der «ausschliesslich durch Vergärung\ngewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» entsprechend eng ausgelegt\nwerde. Seit etwa drei Jahren seien auf dem Markt Mischgetränke mit einem\nAlkoholgehalt von 4 - 5 Volumenprozenten bekannt, die zur Hauptsache\naus Fruchtsaft, Zucker, Gäralkohol oder destilliertem Alkohol sowie\nAromen bestehen würden. Diese seien bei jugendlichen Konsumenten\nsehr beliebt, unter anderem deshalb, weil der süsse Grundgeschmack den\nAlkohol verdecke. Design und Marketing dieser Getränke seien auf die\nBedürfnisse der jugendlichen Konsumenten abgestimmt. Auch «C.» sei\ndieser neuen Kategorie von alkoholhaltigen Getränken zuzuordnen. Der\nKonsum dieser Getränke habe sich seit 1996 in besorgniserregender Weise\nvervielfacht. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass diese\nals Alcopops bezeichneten Produkte unter Jugendlichen grundsätzlich zu\neinem problematischen Umgang mit alkoholischen Getränken führen könnten.\nDiese Getränke stellten daher eine Gefahr für die Gesundheit Jugendlicher\ndar. Der gesundheitspolitische Zweck der Alkoholordnung gebiete es, bei der\nAnerkennung von ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen\nErzeugnissen sehr zurückhaltend zu sein. Die Erhebung der Monopolgebühr\nsei daher zu Recht erfolgt.\nD. Am 21. Dezember 1999 verlangte die Instruktionsrichterin der ALKRK\nvon der Beschwerdeführerin Angaben über den Vertrieb von «C.» in der\nSchweiz, weiter Auskünfte über Art, Intensität sowie Zielpublikum der\nWerbung, den Verkaufspreis, die mit «C.» erzielten Jahresumsätze sowie\nein Muster des Produkts. Mit Eingabe vom 28. Januar 2000 führte die\nBeschwerdeführerin aus, dass das Produkt «C.» ausschliesslich durch die\nFirma M. mittels Direktvertrieb an den Endverbraucher verkauft werde. Das\nAngebot richte sich ausschliesslich an Bienenzüchter und werde einzig zur\nAbrundung des Hauptangebotes von Bienenzuchtartikeln vertrieben. Andere\nWerbemassnahmen als die Aufnahme von «C.» in den Jahreskatalog der\nFirma M. seien nicht erfolgt. Zielpublikum der Werbung seien Bienenzüchter,\ndenen man Artikel anbieten wolle, welche einen Bezug zu Honig bzw. zur\nBienenzucht hätten. Der Listenpreis der 75cl-Flasche betrage Fr. 16.-. Im Jahre\n\n"}