{"Signatur": "CH_VB_024", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-06-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_024_JAAC-64-115--_2000-06-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004505.pdf?ID=150004505", "Checksum": "a348564ecf00bdd5b9e4769de1310a6f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.115 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool 08.06.2000 JAAC 64.115 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d'alcool"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso dell'alcool"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'alcool, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:31", "Checksum": "8974ee00251e45a34538732f2605c9d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Alkoholrekurskommission 08.06.2000 JAAC 64.115 \r\n\n 2\nMuster des Produkts (in der Folge entsprechend dem Produktenamen «C.»\ngenannt) untersuchen. Die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 2,9\nVolumenprozent, jedoch keinen zugesetzten Alkohol.\nDie EAV teilte der X. mit Schreiben vom 3. März 1999 das Ergebnis mit. Weiter\nstellte sie sich auf den Standpunkt, «C.» sei als sogenannter «Alcopop» zu\nqualifizieren, es handle sich nicht mehr um ein reines Gärprodukt. Alcopops\nwürden seit dem 1. Dezember 1997 dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1932\nüber die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) unterstehen und\ndemzufolge fiskalisch belastet. In der Folge verlangte die X. am 31. März 1999\neine beschwerdefähige Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 hielt\ndie EAV an der Auffassung fest, dass «C.» als gebranntes Wasser im Sinne\ndes Alkoholgesetzes zu betrachten sei, womit es den Bestimmungen der\nAlkoholordnung unterstehe und mithin die Monopolgebühr zu erheben sei.\nB. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom\n23. August 1999 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK)\nBeschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückerstattung der\nzu Unrecht erhobenen Monopolgebühr. Entscheidend für die Unterstellung\neines Produktes unter das Alkoholgesetz sei, ob dieses gebrannte Wasser\nenthalte. Dem Produkt «C.» werde jedoch kein Äthylalkohol zugesetzt. Es\nhandle sich um ein reines Naturprodukt, welches zu 85% aus Apfelsaft\nbestehe, dem Honig, natürlicher Cassis- und Zitronensaft sowie natürliche\nCassisaromen beigegeben würden. Der gesamte Alkoholgehalt entstehe\ndurch natürliche Vergärung. Bei «C.» handle es sich um keinen Alcopop,\nsondern um ein klassisches gegorenes Produkt im Sinne von Art. 393 Abs. 1\nder Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02). Der geringe\nZusatz von weiteren Naturprodukten zur Verfeinerung des Geschmackes\nsei gemäss Lebensmittelverordnung zulässig und führe nicht zu einer\nUmqualifizierung des Produkts.\nC. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 1999 beantragte die EAV die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Vorliegend stelle sich die Frage,\nob das Produkt «C.» ein gebranntes Wasser im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AlkG\noder ein ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis\nim Sinne von Art. 2 Abs. 2 AlkG darstelle. Eine grammatikalische Auslegung\nder Gesetzesbestimmungen erlaube keine präzise Definition des Begriffs der\nausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse.\nArt. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz\nvom 6. April 1962 (alte Alkoholverordnung [aAlkV], AS 1962 319) zähle\nals ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse\nNaturwein, Obstwein, Most, Bier und ähnliche Erzeugnisse auf. Unter dem\nAspekt der systematischen Auslegung sei insbesondere zu untersuchen,\nwie diese Produkte im Lebensmittelrecht umschrieben würden. Die\nLebensmittelverordnung unterscheide die Produktegruppen Wein, Obstwein,\nFruchtwein und Bier. Für diese Erzeugnisse sei charakteristisch, dass sie\nmittels traditioneller Gärung, das heisst Vergärung von Rohstoffen in ihrer\nursprünglichen Form oder ihrem Saft ohne zusätzliche technische Behandlung\nhergestellt würden. Ein reines Gärprodukt behalte die charakteristischen\nsensorischen Eigenschaften, insbesondere den Geschmack und den Geruch\nder Rohstoffe. Dies treffe nicht zu für Getränke aus Obst- oder Fruchtwein\nim Sinne von Art. 393 LMV. Bei diesen Getränken dürfe die Basis aus Obstoder Fruchtwein mit verschiedenen zusätzlichen Stoffen vermischt werden,\n\n"}