1 Alkoholmonopolgebühren. Anwendungsbereich der Alkoholgesetzgebung (Art. 2 AlkG). Alkoholisches Getränk, das auf Weinbasis hergestellt und mit umgekehrter Osmose behandelt wird. Durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse, welche nicht der Alkoholgesetzgebung unterstellt sind. Fällt ein Erzeugnis, das Alkohol enthält, der durch die Behandlung von Wein mit umgekehrter Osmose hergestellt wird, und dem man weitere nichtalkoholische Produkte beigegeben hat, noch in diese Kategorie (E. 4)?