die Nachentrichtung von Monopolgebühren in die Schadensmeldung aufgenommen hat, für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. In diesem Beschwerdeverfahren war lediglich die Frage abzuklären, ob die Monopolgebühr auf den gestohlenen Spirituosen nachzuentrichten ist; das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Versicherung hat darauf keinen Einfluss. 11 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.64 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998