Die zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Willen des Beschwerdeführers durch den Dieb vorgenommene - unfreiwillige - Handänderung kann folglich keinen Einfluss auf die zoll- und abgaberechtliche Beurteilung dieser Importe mehr haben, da der Beschwerdeführer nicht selbst die nachträgliche Zweckänderung der importierten Ware vorgenommen hat oder vornehmen liess bzw. ermöglichte. Das «Wiederaufleben» der zoll- und abgaberechtlichen Verpflichtungen müsste ansonsten bei jedem Diebstahl von Waren, die