Der Beschwerdeführer hatte des weiteren auch keine Absicht, den Verwendungszweck der im Rahmen der Toleranzmengen importierten Spirituosen in irgendeiner Weise zu ändern, insbesondere die importierten alkoholischen Getränke zu kommerzialisieren (z. B. durch Ausschank an der Bar seines Hotels). In dieser Situation wurde der Beschwerdeführer das Opfer eines Diebstahls, der von ihm auch unter Beachtung der von den Mitarbeitern der EAV erteilten Anweisungen betreffend die Verwahrung der Spirituosen nicht verhindert werden konnte. Diese unfreiwillige Handänderung geschah auf jeden Fall gegen den Willen des Beschwerdeführers, der den Diebstahl weder duldete noch gar daran mitwirkte.