Auch die weitere Verwendung dieser Spirituosen durch den Beschwerdeführer im Inland entspricht den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zoll- und Abgabebefreiung im Reisendenverkehr, da die (offensichtlich ohne Bezahlung eines Eintrittspreises zugängliche) Ausstellung dieser seltenen Whiskysorten als persönlicher Gebrauch zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführer hatte des weiteren auch keine Absicht, den Verwendungszweck der im Rahmen der Toleranzmengen importierten Spirituosen in irgendeiner Weise zu ändern, insbesondere die importierten alkoholischen Getränke zu kommerzialisieren (z. B. durch Ausschank an der Bar seines Hotels).