Die einzelnen Einfuhrvorgänge wurden durch ihn seinerzeit ordnungsgemäss vorgenommen. Auch die weitere Verwendung dieser Spirituosen durch den Beschwerdeführer im Inland entspricht den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Zoll- und Abgabebefreiung im Reisendenverkehr, da die (offensichtlich ohne Bezahlung eines Eintrittspreises zugängliche) Ausstellung dieser seltenen Whiskysorten als persönlicher Gebrauch zu bezeichnen ist.