Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 12. Oktober 1994 (2A.34/1993) in diesem Punkt den Entscheid der Alkoholrekurskommission. b. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um die Person, welche die Spirituosen in die Schweiz importiert und anlässlich der Einfuhren die Zoll- und Abgabebefreiung seinerzeit zutreffend in Anspruch genommen hat. Die einzelnen Einfuhrvorgänge wurden durch ihn seinerzeit ordnungsgemäss vorgenommen.