In der Folge verkaufte der Gastarbeiterklub im Ausschank seines Barbetriebes diese Spirituosen zum Selbstkostenpreis an die zutrittsberechtigten Mitglieder. Die Alkoholrekurskommission hielt im Entscheid vom 27. November 1992 fest, dass die Monopolgebühr nachzuzahlen ist, wenn diese Waren im Klublokal an die Klubmitglieder ausgeschenkt werden, da vorliegend weder von einem Reisekonsum noch von einem Eigengebrauch gesprochen werden könne. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 12. Oktober 1994 (2A.34/1993) in diesem Punkt den Entscheid der Alkoholrekurskommission.