In einem weiteren Verfahren behandelte die Alkoholrekurskommission den Fall des Kassiers eines italienischen Gastarbeiterklubs in der Schweiz (i. S. P.), der die Vereinsmitglieder anwies, von ihren Reisen nach Italien jeweils die im Rahmen der Zollfreimenge zulässigen Mengen Spirituosen in die Schweiz einzuführen, wobei dann diese Waren vom Gastarbeiterklub erworben wurden. In der Folge verkaufte der Gastarbeiterklub im Ausschank seines Barbetriebes diese Spirituosen zum Selbstkostenpreis an die zutrittsberechtigten Mitglieder.