Die Alkoholrekurskommission verwarf diesen Einwand und hielt fest, dass die Kommerzialisierung von im Reisendenverkehr eingeführten Waren eine Zweckänderung darstellt und damit die Pflicht zur Nachzahlung der darauf entfallenden Monopolgebühren auslöst. In einem weiteren Verfahren behandelte die Alkoholrekurskommission den Fall des Kassiers eines italienischen Gastarbeiterklubs in der Schweiz (i. S. P.), der die Vereinsmitglieder anwies, von ihren Reisen nach Italien jeweils die im Rahmen der Zollfreimenge zulässigen Mengen Spirituosen in die Schweiz einzuführen, wobei dann diese Waren vom Gastarbeiterklub erworben wurden.