Die solcherart eingeführten Waren wurden in diesem Zentrum an Dritte verkauft. Jener Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Spirituosen - zumindest zu einem grossen Teil - im Rahmen der im Reiseverkehr geltenden zollfreien Mengen eingeführt und für diese sei er daher nicht abgabepflichtig. Die Alkoholrekurskommission verwarf diesen Einwand und hielt fest, dass die Kommerzialisierung von im Reisendenverkehr eingeführten Waren eine Zweckänderung darstellt und damit die Pflicht zur Nachzahlung der darauf entfallenden Monopolgebühren auslöst.