8 Mit Entscheid vom 21. April 1989 (i. S. C.) bestätigte die Alkoholrekurskommission die bisherige Rechtsprechung betreffend die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung. Der Beschwerdeführer jenes Verfahrens führte zusammen mit zwei anderen Personen ein Zentrum für spanische Gastarbeiter in der Schweiz. Zusammen mit den beiden anderen Personen importierte er bei mehreren Gelegenheiten Spirituosen in die Schweiz, ohne diese den Zollbehörden anzumelden. Die solcherart eingeführten Waren wurden in diesem Zentrum an Dritte verkauft.