Der Angestellte nahm an, er würde diese Waren ähnlich wie bei einem Kauf in einem «tax-free» Geschäft erwerben, und er kaufte die Spirituosen. Auch in diesem Fall erkannte die Alkoholrekurskommission auf eine Änderung der Zweckbestimmung der eingeführten Waren, wobei die Rekurskommission ebenfalls auf eine solidarische Haftung des Diebes und jenes Angestellten erkannte. Dieser Entscheid wurde vom Angestellten, der bei der Alkoholrekurskommission Beschwerde erhoben hatte, beim Bundesgericht nicht angefochten.