In einem weiteren Verfahren entschied die Alkoholrekurskommission mit Urteil vom 13. Januar 1978 (i. S. G.) im gleichen Sinn. Derselbe Dieb (aus dem Verfahren B. d’A.) bot einer Privatperson (einem Angestellten) von einem Diplomaten gestohlene Spirituosen mit dem Hinweis an, diese stammten aus «internationalen Kreisen in Genf». Der Angestellte nahm an, er würde diese Waren ähnlich wie bei einem Kauf in einem «tax-free» Geschäft erwerben, und er kaufte die Spirituosen.