Der Hotelier, der diese Spirituosen erworben hat, wurde unter Hinweis auf Art. 12 VStrR dazu verpflichtet, die betreffenden Monopolgebühren nachzubezahlen. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Entscheid vom 3. April 1979 (A 305/78) den Entscheid der Alkoholrekurskommission. Nicht nur jener Dieb, der diese Spirituosen von einem Diplomaten gestohlen hatte, ist zur Zahlung der Monopolgebühren verpflichtet, sondern auch der Hotelier, der diese Ware erworben hat, haftet für die nachzuentrichtenden Abgaben solidarisch. In einem weiteren Verfahren entschied die Alkoholrekurskommission mit Urteil vom 13. Januar 1978 (i. S. G.) im gleichen Sinn.