Nachdem ein Dieb derart eingeführte Spirituosen behändigt hatte, bot sie dieser einem Hotelier zum Kauf an und gab dabei an, diese Waren aus «internationalen Kreisen in Genf» erhalten zu haben. Die Alkoholrekurskommission entschied auf Beschwerde des Hoteliers, der jene Spirituosen erwarb, dass in jenem Zeitpunkt eine Änderung der Zweckbestimmung der zollfrei für Diplomaten eingeführten Ware eingetreten sei, als diese aus dem Besitz des Diplomaten entwendet wurde. Diese neue Zweckbestimmung löste die Zahlungspflicht für die Monopolgebühr aus. Der Hotelier, der diese Spirituosen erworben hat, wurde unter Hinweis auf Art.