Mit der Frage der Änderung der Zweckbestimmung einer zollfrei eingeführten Ware hatte sich die Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 13. Januar 1978 (i. S. B. d’A.) auseinanderzusetzen. Waren (und damit auch Spirituosen), die für den Gebrauch durch diplomatische Stellen im Sinne von Art. 10 ZV bestimmt sind, unterliegen bei der Einfuhr keiner Verzollung oder anderen Abgaben. Nachdem ein Dieb derart eingeführte Spirituosen behändigt hatte, bot sie dieser einem Hotelier zum Kauf an und gab dabei an, diese Waren aus «internationalen Kreisen in Genf» erhalten zu haben.