Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung von Art. 12 VStrR liesse sich nach der Ansicht der Alkoholrekurskommission insgesamt ableiten, dass der Genuss des unrechtmässigen Vorteils nicht unbedingt mit der persönlichen Nutzung der Ware verbunden sein müsse (Entscheid vom 3. Dezember 1976, VPB 42.24 S. 103 ff.). Mit der Frage der Änderung der Zweckbestimmung einer zollfrei eingeführten Ware hatte sich die Alkoholrekurskommission im Entscheid vom 13. Januar 1978 (i. S. B. d’A.) auseinanderzusetzen.