7 behändigte, verwendete die Spirituosen auf jeden Fall nicht mehr für den ursprünglich vom Beschwerdeführer anlässlich der Einfuhr angegebenen Zweck. Damit liegt objektiv eine Änderung der Zweckbestimmung vor, da unter den neu gegebenen Umständen die Spirituosen nicht mehr dem persönlichen Gebrauch des Beschwerdeführers dienen können. 3.a. Die Alkoholrekurskommission bejahte in ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Anwendung von Art.