Die Verwahrung dieser Spirituosen erfolgte durch den Beschwerdeführer gemäss den Anweisungen, die ihm von den Mitarbeitern der EAV erteilt worden waren. Mit dem Diebstahl der 58 Flaschen wurden diese Spirituosen jedoch nachträglich einer anderen Verwendung als dem persönlichen Gebrauch des Beschwerdeführers zugeführt. Jener - unbekannte - Dieb, der diese Flaschen