Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einfuhren den Zollbehörden jeweils zutreffend angegeben, dass er diese Spirituosen für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden beabsichtige, wobei er durch das Sammeln der einzeln eingeführten Flaschen diese dann tatsächlich zu seinem persönlichen Gebrauch verwendete. Der Sinn der Bestimmungen betreffend die zollfreie Einfuhrmöglichkeit besteht gerade darin, die Zollfreiheit auf die Wegzehrung eines Reisenden bzw. auf dessen persönlichen (privaten) Gebrauch zu beschränken. Die Verwahrung dieser Spirituosen erfolgte durch den Beschwerdeführer gemäss den Anweisungen, die ihm von den Mitarbeitern der EAV erteilt worden waren.