Zum Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Verzollung der eingeführten Spirituosen vorgenommen, sodass sich sämtliche der fraglichen 58 Flaschen in unverzolltem Zustand (bzw. ohne Entrichtung der Alkoholabgaben) in der Schweiz befunden haben. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einfuhren den Zollbehörden jeweils zutreffend angegeben, dass er diese Spirituosen für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden beabsichtige, wobei er durch das Sammeln der einzeln eingeführten Flaschen diese dann tatsächlich zu seinem persönlichen Gebrauch verwendete.