Auch die Diebesbeute wurde nicht mehr gefunden. Auszugehen ist folglich davon, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Flaschen jeweils als Nahrungs- bzw. Genussmittel importiert hat, auf die die Bestimmungen für die Abgabe- und Zollfreiheit betreffend alkoholische Getränke im Reisendenverkehr anzuwenden waren, da er offensichtlich bei keiner dieser Einfuhren die zulässige Menge überschritten hat. Zum Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Verzollung der eingeführten Spirituosen vorgenommen, sodass sich sämtliche der fraglichen 58 Flaschen in unverzolltem Zustand (bzw. ohne Entrichtung der Alkoholabgaben) in der Schweiz befunden haben.