Die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Es handelt sich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende Massnahme (BBl 1971 I 1007). Art. 12 Abs. 1 VStrR verknüpft (wie der vor dem Inkrafttreten des VStrR geltende und seither aufgehobene Art. 64 Abs. 1 AlkG) die Nachforderung folgerichtig nicht mit einem Verschulden des Abgabepflichtigen (vgl. BGE 106 Ib 221). Für eine Übersicht über Motive, Doktrin und Rechtsprechung zu Art.