6 Widerhandlung unterlassene Erhebung der Abgabe kommt der Pflichtige auch in diesen Fällen in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils, indem er vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten Abgabepflichtigen sowie sonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet wird (BGE 110 Ib 310 f.). Die Anwendung von Art. 12 VStrR setzt kein strafbares Verhalten einer bestimmten Person voraus. Die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.