12 Abs. 1 VStrR enthält den Grundsatz, dass eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobene, zurückerstattete, ermässigte oder erlassene Abgabe, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten bzw. zurückzuerstatten ist. Leistungspflichtig für eine zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (BGE 110 Ib 309). Art. 12 Abs. 2 VStrR stellt den Nutzniesser eines unrechtmässigen Vorteils in den Vordergrund. Derjenige, der zur Zahlung der Abgabe verpflichtet wäre, ist insofern