Die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung begründet mithin eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung. c. Art. 80 Abs. 1 ZG erklärt die Bestimmungen des zweiten Titels des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht auf die Zollgesetzgebung für anwendbar. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen der Art. 2 ff. VStrR. Art. 12 Abs. 1 VStrR enthält den Grundsatz, dass eine infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobene, zurückerstattete, ermässigte oder erlassene Abgabe, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten bzw. zurückzuerstatten ist.