Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende sie zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht. Wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit (oder Zollermässigung) zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem die Zollfreiheit (oder die Zollermässigung) nicht entsprechenden Zwecke verwendet, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 11 ZG eine Zollübertretung. Die nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung begründet mithin eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung.