Diese Vorschriften entsprechen Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21), dem auch die Schweiz beigetreten ist und der für die Vertragsstaaten einen «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im grenzüberschreitenden Verkehr vorsieht. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Reisende unter anderem eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei von Eingangsabgaben einführen (Art. 3 Bst. b). Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende sie zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht.