Bei alkoholischen Getränken bis 15 Grad Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge zwei Liter, bei alkoholischen Getränken über 15 Grad ein Liter. Keinen Anspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen. Für Grenzbewohner beschränkt sich die Zollfreiheit im Verkehr zwischen anstossenden Wirtschaftszonen auf einen Liter alkoholische Getränke bis 15 Grad. Diese Vorschriften entsprechen Art.