5 in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen. Betreffend jene Nahrungs- und Genussmittel, deren Import zollfrei erlaubt ist, sieht Art. 11 Abs. 3 ZV vor, dass diese in einer Menge zollfrei zugelassen werden, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht. Für alkoholische Getränke (und auch Tabakwaren) wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren und nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei alkoholischen Getränken bis 15 Grad Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge zwei Liter, bei alkoholischen Getränken über 15 Grad ein Liter.