Ein relativer Zollbefreiungsgrund ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr von gebrauchter persönlicher Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- und nachgesandt werden; ferner Nahrungs- und Genussmittel zum Reiseverbrauch