Die Zollpflicht umfasst dabei gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist die zollfreie Einfuhr erlaubt, wie dies unter anderem bei den sogenannten relativen Zollbefreiungsgründen der Fall ist, wobei das Vorhandensein eines Zollbefreiungsgrundes in jedem einzelnen Fall nachzuweisen ist (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31). Ein relativer Zollbefreiungsgrund ist gemäss Art.