34 Abs. 1 AlkG). Nach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung. b. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen, er unterliegt der Zollpflicht (Art. 1 Abs. 1 ZG). Die Zollpflicht umfasst dabei gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).