Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 212). Dies bedeutet, dass sie eine Beschwerde auch aus einem andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution). 2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist (neben dem Bund gemäss Art. 27 AlkG) auch Privatpersonen gegen Entrichtung einer Monopolgebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 AlkG gestattet. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden diese von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG).