62 Abs. 4 VwVG ist die Alkoholrekurskommission als Beschwerdeinstanz ferner an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist sie vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 349; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 212).