1.a. (...) b. Die Alkoholrekurskommission prüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist die Alkoholrekurskommission als Beschwerdeinstanz ferner an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden.