12 Abs. 3 VStrR) für die Bezahlung der zu entrichtenden Abgaben haftbar, doch sei dieser eben nicht ausfindig gemacht worden, sodass die EAV nur den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Abgaben heranziehen könne. Der Diebstahl von Waren stelle für den Eigentümer ein Risiko dar, das im übrigen durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (Diebstahlsversicherung) abgesichert werden könne. Warum 4 der Beschwerdeführer bei der Anmeldung dieses Schadens bei der Z.-Versicherung die von ihm nachzubezahlenden Monpolgebühren nicht in die Schadensmeldung eingeschlossen habe, sei der EAV nicht bekannt. Aus den Erwägungen: