Durch den Diebstahl seien dem Beschwerdeführer 58 Flaschen Whisky, die seinerzeit abgabefrei eingeführt worden waren, seinem persönlichen Gebrauch entzogen worden. Infolge Zweckentfremdung dieser gebrannten Wasser sei eine Zollwiderhandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR begangen worden und die auf den Getränken lastenden Monopolgebühren seien daher nachzuentrichten. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VStrR setze keine strafbare Handlung einer bestimmten Person voraus; die Nachleistungspflicht sei bereits dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Steuerobjekt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliege.